Allgemeine Geschäftsbedingungen der TiGab GmbH. RentVend ist eine Marke der TiGab GmbH.
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über den Verkauf von Verkaufsautomaten zwischen der TiGab GmbH und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von TiGab schriftlich anerkannt wurden.
(3) Diese AGB gelten auch für ergänzende Service-, Support-, Wartungs- und sonstige Zusatzleistungen, soweit diese von der TiGab GmbH angeboten und vom Kunden beauftragt werden. Für solche Leistungen gelten ergänzend die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsinhalte.
(4) Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) zu schließen. Ein Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) findet nicht statt.
TiGab vertreibt Verkaufsautomaten unterschiedlicher Hersteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als rechtlich selbstständiger Wiederverkäufer. TiGab ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, im Namen der jeweiligen Hersteller aufzutreten. Herstellerangaben, Marken- und Produktbezeichnungen dienen ausschließlich der Beschreibung der gelieferten Ware. Eigenständige Herstellergarantien bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt und gelten nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot durch Bestellung annimmt und wir dies durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung innerhalb der Angebotsfrist (z. B. 14 Tage) bestätigen.
(1) Wählt der Kunde als Zahlungsart Amortisationsleasing oder Mietkauf, ist er verpflichtet, unverzüglich und ernsthaft eine Finanzierung bei einer Leasinggesellschaft zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht bereitzustellen.
(2) Kommt eine Finanzierung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zustande, ist die TiGab GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Aufwand ersetzt zu verlangen.
(3) Der Aufwandsersatz wird pauschal mit 5 % des Nettoauftragswerts, maximal € 5.000 berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen im Eigentum der TiGab GmbH. Abweichungen unter Kaufleuten, z. B. Saldovereinbarungen, sind damit umfasst.
(2) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus einer möglichen Weiterveräußerung ab. Er ist jedoch berechtigt, diese selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
(3) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um über 10 %, geben wir auf Wunsch des Kunden Sicherheiten frei.
(1) Angaben in Prospekten, Katalogen oder Preislisten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot bestätigt wurden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
(2) Maßgeblich sind die im Angebot genannten Preise. Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten sind gesondert oder im Angebot geregelt.
Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Bei Neukunden, größeren Bestellungen, Sonderanfertigungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist TiGab berechtigt, Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Kunde hat am Liefer- und Installationsort für geeignete Voraussetzungen zu sorgen:
Unterlässt der Kunde dies schuldhaft, kann TiGab entstandene Mehraufwände (z. B. zusätzliche Montagekosten oder Lagerkosten) in Rechnung stellen.
(1) Erfolgt die Lieferung von Geräten im Rahmen einer Finanzierung über Amortisationsleasing oder Mietkauf, ist der Kunde verpflichtet, die zur Auszahlung der Finanzierung erforderliche Übernahme- bzw. Abnahmebestätigung unverzüglich nach Lieferung zu unterzeichnen und an die Leasinggesellschaft bzw. an die TiGab GmbH zu übermitteln.
(2) Verzögert sich die Unterzeichnung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Ware spätestens mit Inbetriebnahme oder Nutzung als übernommen.
(3) Für die Dauer der schuldhaften Verzögerung ist die TiGab GmbH berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15,00 € pro Kalendertag und pro geliefertem Automaten zu berechnen.
(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. keine Nutzungsmöglichkeit entstanden ist.
Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die TiGab nicht zu vertreten hat – insbesondere Lieferverzögerungen von Herstellern oder Vorlieferanten, Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von TiGab –, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
TiGab informiert den Kunden über absehbare Verzögerungen unverzüglich.
Für den Betrieb der Automaten können zusätzliche Verträge mit Drittanbietern erforderlich oder sinnvoll sein, insbesondere mit Zahlungsdienstleistern für bargeldlose Zahlungssysteme, Mobilfunk-/Netzbetreibern für Telemetrie, Leasinggesellschaften oder Versicherern. Solche Verträge kommen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.
TiGab weist auf laufende Gebühren und technische Voraussetzungen hin, haftet jedoch nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Vertragsverletzungen dieser Drittanbieter, soweit TiGab dies nicht selbst zu vertreten hat.
Die nachfolgenden Gewährleistungsregelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware bzw. ab Gefahrübergang. Spätestens beginnt die Gewährleistungsfrist jedoch mit Rechnungsstellung.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung, in Textform (§ 126b BGB) zu rügen.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung, in Textform zu rügen.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße und fristgerechte Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt (§ 377 HGB).
Bei fristgerecht gerügten, berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung mindestens zweimal zu versuchen. Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
Der Käufer hat die mangelhafte Ware zum Zweck der Nacherfüllung an den Erfüllungsort zu verbringen, sofern sich die Ware nicht vertragsgemäß an einem anderen Ort befindet. Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege- und Arbeitskosten werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigt verweigert, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.
Keine Gewährleistung wird übernommen insbesondere für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllungsmaßnahmen nicht neu in Lauf gesetzt.
Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Unberührt bleiben Ansprüche aus:
Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung in zumutbarem Umfang an der Fehlerdiagnose und Mängelbeseitigung mitzuwirken.
TiGab GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zunächst im Wege der Fernwartung, telefonischen Anleitung oder per Video-Support durchzuführen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und die Mängelbeseitigung hierdurch sachgerecht erfolgen kann.
Der Käufer hat hierbei insbesondere einfache technische Handgriffe nach Anleitung vorzunehmen, insbesondere das Öffnen von Verkleidungen, das Lösen handelsüblicher Schraubverbindungen oder den Austausch bzw. das Wiedereinsetzen leicht zugänglicher Bauteile.
Ein Anspruch auf einen Vor-Ort-Serviceeinsatz besteht nicht, soweit die Mängelbeseitigung im Wege der Fernunterstützung möglich und für den Käufer zumutbar ist.
Verweigert der Käufer eine zumutbare Mitwirkung oder verlangt er dennoch einen Vor-Ort-Einsatz, ist TiGab GmbH berechtigt, hierdurch entstehende Fahrt-, Arbeits- und Servicekosten gesondert zu berechnen.
Soweit dies zur Bearbeitung von Bestellungen, Lieferungen, Störungsmeldungen oder Gewährleistungsfällen erforderlich ist, ist TiGab berechtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden an die jeweiligen Hersteller bzw. Vorlieferanten weiterzugeben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von TiGab.
TiGab haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der TiGab GmbH.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – der Sitz der TiGab GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(1) Sofern der Kunde ein First-Service-Paket beauftragt, umfasst dieses einen priorisierten technischen Support für Rückfragen, Störungsmeldungen und technische Hilfestellungen im Zusammenhang mit den von der TiGab GmbH gelieferten oder betreuten Automaten.
(2) Der telefonische Support im Rahmen des First-Service-Pakets steht dem Kunden von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mit priorisierter Bearbeitung zur Verfügung. Innerhalb dieser Servicezeiten erfolgt eine erste Rückmeldung auf technische Anfragen grundsätzlich innerhalb von maximal sechs Stunden nach Eingang der Anfrage.
(3) An Wochenenden kann der Kunde den WhatsApp-Service für technische Rückfragen nutzen. Für Anfragen über WhatsApp erfolgt eine erste Rückmeldung grundsätzlich innerhalb von maximal zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage.
(4) Die vorgenannten Rückmeldezeiten beziehen sich ausschließlich auf die erste Reaktion bzw. Rückmeldung durch die TiGab GmbH. Eine vollständige Fehlerbehebung, Reparatur, Ersatzteillieferung oder ein Vor-Ort-Einsatz innerhalb dieser Fristen wird nicht geschuldet und nicht garantiert. Die weitere Bearbeitung ist insbesondere abhängig von Art und Umfang der Störung, der Mitwirkung des Kunden, der Erreichbarkeit des Kunden bzw. des Automaten, bestehenden technischen Zugriffsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls erforderlichen Ersatzteilen oder Vor-Ort-Maßnahmen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Fehleranalyse und Störungsbeseitigung in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung zutreffender Fehlerbeschreibungen, Fotos oder Videos, die Durchführung einfacher Prüfschritte nach Anleitung sowie die Ermöglichung eines Fernzugriffs, soweit technisch vorgesehen und zumutbar.
(6) Nicht vom First-Service-Paket umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Vor-Ort-Einsätze, Ersatzteile, Verschleißteile, Reparaturen außerhalb der Fernunterstützung, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Fremdeingriffe, Vandalismus, äußere Einflüsse oder sonstige Ursachen, die nicht von der TiGab GmbH zu vertreten sind. Solche Leistungen können gesondert angeboten und berechnet werden.
(7) Sofern kein First-Service-Paket beauftragt wurde, erfolgen technische Supportanfragen, Reklamationen und Störungsmeldungen über das von der TiGab GmbH bereitgestellte Ticketsystem. Eine priorisierte Bearbeitung oder bestimmte Rückmeldezeit ist in diesem Fall nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(8) Die Videomediathek der TiGab GmbH kann dem Kunden, soweit verfügbar, ergänzend mit Anleitungen, Hilfestellungen und technischen Informationen zur eigenständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung der Videomediathek begründet keinen Anspruch auf bestimmte Inhalte, permanente Verfügbarkeit oder individuelle Beratung.
(9) Gesetzliche und vertragliche Mängelrechte des Kunden bleiben durch das First-Service-Paket unberührt. Das First-Service-Paket stellt keine Garantie für die Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Automaten dar und erweitert die Mängelhaftung der TiGab GmbH nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(10) Die Nutzung von WhatsApp als Kommunikationskanal erfolgt nur, soweit der Kunde diesen Kommunikationsweg nutzt oder ausdrücklich wünscht. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die jeweils einschlägigen Datenschutzhinweise der TiGab GmbH.
(1) Diese Zusatzbedingungen gelten ergänzend für Verträge der TiGab GmbH über die zeitlich befristete Überlassung von Verkaufs- oder Ausgabeautomaten und für ausdrücklich beauftragte projektbezogene Event-, Messe-, Roadshow-, Promotion- und Markenaktivierungsleistungen, unabhängig davon, ob die Leistungen über VendVibe.de, RentVend.de oder einen anderen Vertriebskanal angefragt werden. Vertragspartnerin ist ausschließlich die TiGab GmbH, sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich eine andere Vertragspartei benannt ist.
(2) Die Kurzzeitvermietung wird ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB angeboten. Die bereits bestehenden §§ 1 bis 10 gelten im Rahmen ihres jeweiligen sachlichen Anwendungsbereichs ergänzend fort. Kaufrechtliche Bestimmungen (insbesondere Eigentumsvorbehalt an verkaufter Ware, § 377 HGB und kaufrechtliche Gewährleistung) finden auf die reine Geräteüberlassung zur Miete keine Anwendung. Das First-Service-Paket nach § 10 ist nicht automatisch Bestandteil einer Event- oder Kurzzeitmiete.
(3) Soweit eine Bestimmung der §§ 1 bis 10 mit den mietbezogenen §§ 11 bis 25 unvereinbar ist, geht für Miet- und Eventleistungen die speziellere Regelung der §§ 11 bis 25 vor. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und die in Angebot bzw. Auftragsbestätigung konkret benannten Leistungen haben Vorrang, soweit rechtlich zulässig.
(4) Für getrennt vergütete Kauf-, Werk-, Dienst- oder Logistikleistungen in einem Mischprojekt gelten ergänzend die auf die jeweilige Leistung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine Regelung über die Miete lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine individuell angefertigte Folierung oder einen eigenständigen Werbemittelauftrag übertragen.
(1) Mietgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Verkaufs-/Ausgabeautomaten, etwaige Bezahl- und Interaktionsmodule sowie individuell aufgeführtes Zubehör. TiGab bleibt – sofern nicht ausnahmsweise schriftlich anders vereinbart – Eigentümerin.
(2) Der Leistungsumfang (reine Geräteüberlassung oder Paket aus Geräteüberlassung mit Transport, Aufstellung, Konfiguration, Branding, Befüllung, technischer Betreuung, Software, Abbau und Abholung) richtet sich allein nach Angebot und Auftragsbestätigung. Die Bezeichnung „Komplettservice“ auf der Website ist eine Leistungsoption, keine Zusage, dass jede genannte Leistung in jedem Preis enthalten ist.
(3) Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet TiGab weder den Betrieb als Warenverkäufer, eine dauerhafte Aufsicht, Personalgestellung, eine bestimmte Ausgabemenge, die Warenbeschaffung noch die laufende Befüllung, die Abführung von Verbrauchsteuern oder die Einholung kundenseitiger Veranstaltungs- und Verkaufserlaubnisse.
(4) TiGab darf bei Verfügbarkeitsschwierigkeiten ein technisch und für den Eventzweck gleichwertiges Gerät anbieten. Ein Austausch gegen ein Gerät mit abweichendem Branding, ungeeigneter Ausgabe oder für das Projekt wesentlichen Eigenschaften bedarf der Zustimmung des Kunden. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte bei Leistungsstörungen.
(1) Mietbeginn, Mietende, erlaubte Nutzungszeit, Transport-, Aufbau- und Abholfenster werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Ein vertraglich zugesagter Veranstaltungstermin ist bei der Leistungserbringung entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die feste Mietzeit endet grundsätzlich mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer ordentlichen Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Verlängerung gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Verlängerungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von TiGab.
(3) Der Kunde hat gewünschte Umbuchungen unverzüglich mitzuteilen; ein Anspruch auf neue Termine oder Geräte besteht nicht. TiGab bemüht sich um eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Bereits angefallene, verbindlich beauftragte Kosten und angemessene zusätzliche Aufwände werden nach gesetzlichen Regeln und vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt.
(4) Aufbau- und Abbauzeiten zählen nur dann zur vergütungspflichtigen Mietzeit, wenn dies im Angebot festgelegt ist; vereinbarte Logistik- und Personalleistungen werden unabhängig hiervon vergütet.
(1) Mietpreis und Zusatzleistungen sind im Angebot einzeln oder als transparent definiertes Paket ausgewiesen. Liefer-/Rücktransport, Standzeiten, Messeaufschläge, Nachtarbeit, Branding, Reinigung, Reinigung von Ausgabetechnik, Ladehilfen, Einlagerung und Zubehör sind nur enthalten, wenn entsprechend vereinbart.
(2) Für individuell terminierte Eventaufträge kann TiGab vor Beginn angemessene Abschläge bis zur vollständigen Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung verlangen, soweit Art, Umfang und Fälligkeit im Angebot ausgewiesen sind. Ohne Zahlung fälliger Vorausbeträge darf TiGab unter den gesetzlichen Voraussetzungen ihre noch ausstehende Leistung zurückhalten.
(3) Eine angemessene Kaution kann verlangt werden, wenn sie im Angebot mit Höhe, Sicherungszweck und Zahlungszeitpunkt ausgewiesen ist. Nach Rückgabe wird sie nach angemessener Prüf- und Abrechnungsfrist mit fälligen Ansprüchen verrechnet und im verbleibenden Umfang zurückgezahlt. Die Kaution ersetzt keine Schadensersatzpflicht.
(4) Gebühren externer Dienstleister und produktbezogene Kosten trägt der vertraglich dafür bestimmte Beteiligte. Für Terminalgebühren und Verkaufserlöse gilt die individuelle schriftliche Zuordnung.
(1) Wegen der terminbezogenen Reservierung besteht bei Mietverträgen mit fester Laufzeit grundsätzlich kein ordentliches Kündigungsrecht während dieser Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten bestehen.
(2) Eine vom Kunden gewünschte Absage oder Nichtnutzung – beispielsweise wegen einer aus seinem Bereich stammenden Veranstaltungsabsage, ausbleibender Genehmigung, fehlender Produkte, unzureichender Fläche oder kurzfristiger Konzeptänderung – führt nicht automatisch zum Wegfall der Mietzahlungspflicht. Die gesetzliche Wertung insbesondere des § 537 BGB bleibt maßgeblich; TiGab rechnet ersparte Aufwendungen und Vorteile einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung an.
(3) Für bereits verbindlich beauftragte individuell hergestellte Werbemittel, Folierungen, Drucke, kundenspezifische Software-/Projektarbeiten oder Drittleistungen richten sich Vergütung, Stornierung und Schadensersatz nach der jeweiligen Leistungsart, der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Kosten werden nicht doppelt verlangt.
(4) Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung einschließlich einer etwaigen Abschlusszahlung und der Abrechnung bereits erbrachter Leistungen kann in Textform vereinbart werden.
(5) Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Nichterbringung oder von TiGab zu vertretenden Leistungsstörungen, bleiben unberührt. Ereignisse höherer Gewalt und gesetzliche Regelungen zur Unmöglichkeit oder Störung der Geschäftsgrundlage sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
(1) Der Kunde stellt vollständige, technisch geeignete und freigegebene Druck-, Logo-, Bild-, Video- und sonstige Inhaltsdaten innerhalb der im Angebot vereinbarten Fristen bereit. Er trägt die Verantwortung, über die erforderlichen Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte zu verfügen und rechtmäßige Inhalte anzuliefern.
(2) Verzögerungen durch unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Daten und dadurch verursachte zusätzliche Arbeiten sind vom Kunden im Umfang seiner Verantwortlichkeit zu tragen. Bei ausbleibender Freigabe darf TiGab eine nur vorläufige Produktion verweigern; zwingende Leistungsstörungsrechte bleiben unberührt.
(3) Farbabweichungen und materialbedingte geringfügige Unterschiede sind im technisch üblichen, nicht projektwesentlichen Rahmen möglich. Beklebungen dürfen die Gerätefunktion, Kennzeichnungen, Sicherheitsvorschriften und Zugänge nicht beeinträchtigen.
(4) Der Kunde stellt TiGab von berechtigten, auf seiner schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter beruhenden Ansprüchen im gesetzlich zulässigen Umfang frei; TiGab unterrichtet ihn unverzüglich und ermöglicht angemessene Mitwirkung bei der Anspruchsabwehr.
(5) TiGab darf Projektdarstellungen, Markenzeichen und Fotos nicht allein aufgrund dieses Vertrages als Referenz werblich veröffentlichen. Eine solche Nutzung bedarf der dafür erforderlichen Rechte und Freigaben.
(1) Der Kunde teilt vor Produktions- und Konfigurationsfreigabe Produktart, Verpackung, Maße, Einzelgewicht, Zerbrechlichkeit, Kühlanforderungen, relevante Lagerbedingungen sowie gegebenenfalls gesetzliche Beschränkungen mit und stellt auf Verlangen rechtzeitig repräsentative Muster bereit.
(2) Die technische Eignung der Produkte, eine besonders schonende Ausgabe, eine garantierte Entnahmesicherheit und zusätzliche Sicherheitstechnik sind nur im ausdrücklich vereinbarten und gegebenenfalls getesteten Umfang geschuldet. Nicht freigegebene Sortimentsänderungen sind unzulässig, wenn sie Gerät oder Benutzer gefährden oder die Funktion beeinträchtigen können.
(3) Wer Lebensmittel, Kosmetik, Alkohol, jugendschutzrelevante Waren oder andere regulierte Produkte in den Verkehr bringt, trägt die einschlägigen Hersteller-, Kennzeichnungs-, Hygiene-, Prüf-, Altersverifikations- und sonstigen Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich TiGab als Betreiberin übernommen hat. Die rechtliche Rolle des jeweiligen Warenverkäufers und Zahlungsabwicklers ist im Angebot festzulegen.
(4) Der Kunde sorgt bei kundenseitiger Warenstellung für ordnungsgemäßen Zustand, Haltbarkeit, Verpackung und Rückverfolgbarkeit der Waren. Bei erkennbar ungeeigneten oder gefährlichen Produkten kann TiGab deren Einfüllung oder Ausgabe verweigern, bis eine sichere Lösung abgestimmt wurde.
(1) Der Kunde gewährleistet die verbindlich vereinbarten Liefer- und Aufbauzeitfenster, Zufahrten, Ladezonen, Transportwege und Zugangsberechtigungen. Etwaige Messe- oder Venue-Akkreditierungen, Sondergenehmigungen und Halte-/Standgebühren sind nach der einzelvertraglichen Kostenverteilung bereitzustellen.
(2) TiGab oder beauftragte Dienstleister liefern und installieren nur in dem vereinbarten Umfang. Als vereinbart gelten keine zusätzlichen Trageleistungen über Treppen, Hebetechnik, Nachtarbeit oder Mehrfachfahrten, wenn diese nicht angeboten wurden.
(3) Die Übergabe wird möglichst durch Protokoll, Fotos und Funktionsprüfung dokumentiert. Feststellbare Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich, insbesondere vor Veranstaltungsbeginn, anzuzeigen. Das Fehlen oder Unterlassen eines Protokolls bewirkt keinen pauschalen Verzicht auf Mängelrechte.
(4) Gerät und Zubehör dürfen ohne Erlaubnis von TiGab nicht eigenmächtig umgesetzt, zerlegt, geöffnet, transportiert oder an einen anderen Standort verbracht werden. Die gewerbliche Weitervermietung oder Überlassung an nicht vereinbarte Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte.
(1) Ab Übergabe bis zur vertragsgemäßen Rückgabe hat der Kunde das Gerät in seinem tatsächlichen Herrschafts- und Verantwortungsbereich pfleglich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und die ausgehändigten Betriebs-/Sicherheitshinweise zu beachten. Ein vom Kunden verschuldeter Verlust, Diebstahl oder Schaden ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen; eine verschuldensunabhängige Haftung für jedes Schadensereignis wird nicht begründet.
(2) Schäden, Diebstahl, Manipulation, Vandalismus, Strom- oder Wasserschäden und Gefahren sind TiGab unverzüglich zu melden; bei Straftaten soll der Kunde, soweit zumutbar und sachgerecht, die Polizei einschalten und Belege sichern. Er hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
(3) Reparaturen, Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen, Softwareänderungen, Fremdverkabelung und Austausch von Komponenten sind ohne vorherige Zustimmung untersagt; Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen bleiben unberührt.
(4) Übliche Abnutzung aus vertragsgemäßem Gebrauch trägt TiGab. Bei kundenseitig zu vertretenden Schäden sind angemessene nachgewiesene Reparatur- oder – wenn erforderlich – Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung des Werts der Sache sowie gegebenenfalls konkret nachweisbarer Ausfall- und Transportmehrkosten ersatzfähig. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
(5) Sofern ein besonderer Versicherungsschutz des Mietgeräts vereinbart werden soll, ist dies einschließlich Deckungsumfang, Selbstbehalt und Versicherungsnehmer im Auftrag ausdrücklich zu regeln. Eine Veranstalter- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Kunden kann als projektspezifische Voraussetzung vereinbart werden.
(1) TiGab schuldet die Überlassung eines für den vereinbarten Vertragszweck geeigneten Geräts und die Erhaltung seiner Gebrauchstauglichkeit während der Mietzeit entsprechend den gesetzlichen mietrechtlichen Pflichten und der vereinbarten Leistung.
(2) Der Kunde meldet Störungen und Mängel unverzüglich und möglichst mit Zeitpunkt, Foto/Video, Fehlerbild, Standort und erreichbarer Ansprechperson. Er ermöglicht angemessene Diagnose, Neustart und Fernzugriff, soweit gefahrlos und zumutbar. Gesetzliche Pflichten aus § 536c BGB bleiben unberührt.
(3) TiGab kann nach eigenem sachgerechten Ermessen durch Fernsupport, technische Korrektur, Reparatur oder ein gleichwertiges Austauschgerät Abhilfe schaffen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und den vertraglichen Eventzweck berücksichtigt. Eine konkrete Reaktionszeit, ständige Hotline, Personalvorhaltung oder Ersatzgerät ist nur geschuldet, wenn vereinbart.
(4) Für vorliegende Mängel gelten die gesetzlichen Mietminderungs-, Abhilfe-, Kündigungs- und gegebenenfalls Schadensersatzrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und wirksamer Vereinbarungen. Ein umfassender Ausschluss von Mietminderung oder Haftung wird nicht vereinbart.
(5) Liegt die Ursache in Fehlbedienung, unzulässigem Sortiment, kundenseitiger Infrastruktur oder sonstigen Umständen außerhalb von TiGabs Verantwortlichkeit, kann TiGab nach vorheriger Mitteilung angemessene Kosten tatsächlich erforderlicher Zusatzleistungen berechnen, soweit diese rechtlich geschuldet sind.
(1) Klassischer Verkauf mit Kartenzahlung, kostenlose Ausgabe, Token-/Code-Systeme, Gewinnspiele, QR-Ausgabe, Kamerainteraktion und individuelle Kampagnenfunktionen sind nur geschuldet, soweit ihre konkrete Funktion im Projektauftrag ausdrücklich beschrieben und freigegeben ist.
(2) Regeln zu Auszahlungserlösen, Zahlungsdienstleister, Rückerstattungen, Ausgabebeschränkungen, Codegültigkeit, Rückbuchungen, Jugendschutz und Warenwirtschaft sind vor dem Einsatz festzulegen. Etwaige Kosten externer Systeme werden nach dem Angebot getragen.
(3) Bei Kameras und anderen Systemen, die personenbezogene Daten verarbeiten können, legen die Parteien vor Einsatz datenschutzrechtliche Rollen, Verantwortlichkeiten, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und gegebenenfalls erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gesondert fest. Aufzeichnungen, Gesichtserkennung oder biometrische Analyse sind nicht automatisch vereinbart oder erlaubt.
(4) Die Umsetzung von Gewinnspielen und Werbeaktionen einschließlich Teilnahmebedingungen, rechtlich erforderlicher Informationen, Jugendschutz und Werberechten obliegt der dafür im Angebot bestimmten Partei; der Kunde ist grundsätzlich Kampagnenveranstalter, soweit nicht anders vereinbart.
(1) Befüllung, Nachfüllen, Bestandskontrolle, Entnahme nicht verkaufter Ware, Reinigung, Kassenführung, Abfallentsorgung und Personalgestellung sind nur Bestandteil der Leistung, wenn ausdrücklich gebucht. Die Häufigkeit und Zeitfenster dieser Tätigkeiten ergeben sich aus dem Auftrag.
(2) Wird der Kunde mit Befüllung und Betrieb beauftragt, ist er für die Sicherheit der Produkte, die zulässige Bedienung und die Einhaltung der vereinbarten Beladungsgrenzen verantwortlich. Er darf gefährdete Gerätefunktionen nicht ohne Freigabe verändern.
(3) Zusätzliche Anfahrten infolge vom Kunden zu vertretender vergeblicher Termine, notwendiger Sonderreinigung oder schuldhafter Fehlbedienung werden nach vorheriger Offenlegung der Abrechnungsgrundlage und im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet.
(1) Nach Mietende hält der Kunde Mietgerät und Zubehör am vereinbarten Abholort zu der abgestimmten Zeit frei zugänglich, vollständig, frei von kundenseitigen Waren und in gereinigtem Zustand entsprechend der individuellen Vereinbarung bereit. Entfernung kundenseitiger Dekoration sowie datenbezogene Rückabwicklung erfolgt nach Vereinbarung.
(2) Normale nutzungsbedingte Abnutzung ist kein Schaden. Abweichungen und Schäden werden in einem Rückgabeprotokoll dokumentiert; verdeckte Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, sofern TiGab den Nachweis führt und die gesetzlichen Fristen einhält.
(3) Verhindert der Kunde schuldhaft die rechtzeitige Rückgabe oder Abholung, schuldet er eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB; nachgewiesene weitere Schäden und angemessene Mehraufwände können im gesetzlichen Umfang hinzukommen, ohne Doppelerstattung.
(4) Gewährleistung für zurückgelassene kundenseitige Waren, Werbemittel oder Datenträger besteht nur nach der vertraglich vereinbarten Obhut. TiGab setzt vor kostenpflichtiger Entsorgung eine angemessene Frist, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.
(1) Die Parteien informieren sich unverzüglich über Umstände, die vertragsgemäße Nutzung, Lieferung oder Veranstaltung gefährden, und wirken im zumutbaren Umfang an einer Schadensbegrenzung mit.
(2) Bei höherer Gewalt, behördlichen Verboten oder anderen unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen gilt die gesetzliche Risikoverteilung einschließlich §§ 275, 313, 537 BGB. Zwingende Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
(3) Soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar, können die Parteien Ersatztermine oder Alternativkonzepte gesondert vereinbaren. Bereits erbrachte, voneinander abgrenzbare Leistungen und Rückerstattungen sind nach dem Vertrag und dem Gesetz abzurechnen.
(1) Die kaufrechtliche Untersuchungs-/Rügepflicht nach § 377 HGB, der Eigentumsvorbehalt bei verkaufter Ware und die kaufrechtliche Verjährungsregelung aus Teil I gelten nicht für reine Mietverhältnisse nach Teil II.
(2) Die Kurzzeitmiete begründet keinen Anspruch auf Eigentumsübergang oder spätere Anrechnung auf einen Kaufpreis, soweit nicht individuell vereinbart.
(3) Für eigenständig vereinbarte Werk-, Dienst- und Kaufleistungen innerhalb eines Mischprojekts gelten ergänzend die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften; eine rechtliche Einordnung wird nicht allein durch die Bezeichnung „Miete“, „Komplettservice“ oder „Paket“ festgelegt.
Stand: November 2026